SATZUNG

Alumni Jenenses Verein zur Förderung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der
Friedrich-Schiller-Universität Jena e.V.

I. NAME, SITZ UND ZWECK

§ 1 [Name und Sitz]

Der Verein führt den Namen „Alumni Jenenses – Verein zur Förderung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Friedrich-Schiller-Universität Jena e.V.“. Er hat seinen Sitz in Jena.

§ 2 [Zweck]

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 AO, nämlich

1.die Förderung der Forschung,

2.die Förderung der Lehre,

3.die Verbesserung der Studienbedingungen,

4.die Förderung der Außenwirkung und des wissenschaftlichen Austausches der Fakultät,

5.die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zugunsten der von ihm verfolgten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 [Mitglieder]

(1) Mitglieder des Vereins können werden: Natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften und Personengesellschaften. 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

§ 4 [Beiträge]

Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.

§ 5 [Ehrenmitglieder]

Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 6 [Rechte der Mitglieder]

(1) Die Mitglieder des Vereins erkennen die Ziele und die Satzung des Vereins an.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins.

§ 7 [Ende der Mitgliedschaft]

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluss wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.

III. VEREINSORGANE

§ 8 [Organe]

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 9 [Der Vorstand]

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus:

  1. einem Vorsitzenden,
  2. einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller- Universität Jena und
  5. bis zu drei weiteren Mitgliedern.

§ 10 [Wahl des Vorstandes]

  • Vorstandsmitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglied sind, und der Vorsitzende des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihr Amt endet jedoch erst mit der Wahl der Nachfolger.

 

  • Ein Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist
  1. Auf eigen Wunsch
  2. Bei Pflichtverletzung gewählter Vorstandsmitglieder auf Beschluss des Vorstandes mit einer Zwei-Drittel Mehrheit

möglich.

 

  • Der Vorstand kann für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestimmen.

§ 11 [Vertretung des Vereins]

Der Verein wird

  1. durch den Vorsitzenden des Vorstandes (§ 9, Nr. 1)
  2. oder einem seiner Stellvertreter (§ 9, Nr. 2)
  3. oder durch den Schatzmeister (§ 9, Nr. 3)

gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 12 [Aufgaben des Vorstandes]

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht.

 

  • Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen.

 

  • Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über:
    1. die Vergabe von Mitteln,
    2. die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zweckänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Vereins,
    3. die Vorschläge zu Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung.

 

  • Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird
  1. durch den Vorsitzenden des Vorstandes (§ 9, Nr. 1)
  2. oder einem seiner Stellvertreter (§ 9, Nr. 2)
  3. oder durch den Schatzmeister (§ 9, Nr. 3)

geleitet und von diesem schriftlich, mündlich, telefonisch oder telegrafisch einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 50% der gewählten Vorstandsmitglieder an der Vorstandsitzung teilnehmen.

§ 13 [Mitgliederversammlung]

  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht und den Jahresabschluss des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt die Vorstandsmitglieder nach §9, Nr. 1, 2 und 4. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins.

 

  • Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 10 Tagen

 

  1. durch den Vorsitzenden des Vorstandes (§ 9, Nr. 1)
  1. oder einem seiner Stellvertreter (§ 9, Nr. 2)
  2. oder durch den Schatzmeister (§ 9, Nr. 3)

einberufen und geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannte Adresse der Mitglieder zu versenden. Alternativ kann zur Mitgliederversammlung auch per E-Mail eingeladen werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins unter Angabe der Beratungsgegenstände diese beantragt.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei der Änderung des Vereinszweckes, bei Satzungsänderungen und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Der Beschluss einer Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist.

  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 14 [Vermögensverwaltung]

Der Verein ist berechtigt, ihm übertragene Vermögensverwaltungen durchzuführen.

§ 15 [Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer]

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluss wird von einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

§ 16 [Auflösung]

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das vorhandene Reinvermögen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität zuzuführen. Das vorhandene Reinvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

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Letzte Änderungen:

Beschluss der 01. außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.12.2002

Beschluss der 13. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.04.2010

Beschluss der 21. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.04.2018